FAQ – Häufige Fragen

Wichtige Informationen für Mieter – CORONA Update

CORONA SITUATION:

Für Mieter – sowohl bei Wohn- als auch Gewerbeimmobilien – besteht zurzeit ein KÜNDIGUNGSSCHUTZ.

Wir weisen jedoch darauf hin, dass die Mietzahlungen weiter zu leisten sind. Sollten Sie aus unterschiedlichen Gründen, die im Zusammenhang mit der Pandemie stehen, Ihre Miete erst später oder gar nicht bezahlen können, so müssen Sie uns hierfür bitte Nachweise zukommen lassen – wie die Kündigung durch den Arbeitgeber, eine Bestätigung des Steuerberaters hinsichtlich eines Umsatzsausfalls oder ähnliches. Die Unterlagen werden gemeinsam mit dem Eigentümer geprüft und von Fall zu Fall entschieden, wie wir Ihnen weiterhelfen können.

ALLE geplanten Termine zu der Übergabe oder Abnahme von Mietobjekten finden durch die Objektbetreuung statt. Es kann durch die momentane Situation jedoch zu leichten Verzögerungen kommen. Wir bitten dies zu entschuldigen.

Weitere Informationen zu häufigen Fragen rund um das Mietverhältnis finden Sie hier:

Telefonische Erreichbarkeit für Mieter

Montag, 08:00 – 16:00 Uhr
Dienstag, 08:00 – 16:00 Uhr
Mittwoch, 08:00 – 16:00 Uhr
Donnerstag, 08:00 – 16:00 Uhr
Freitag, 08:00 – 13:00 Uhr

Sollten Sie bei Ihrem Anruf keinen Mitarbeiter erreichen, so hinterlassen Sie bitte eine Nachricht auf dem Anrufbeantworter. Nennen Sie uns Ihr Anliegen, Ihren Namen und eine Rückrufnummer. Wir werden uns schnellstmöglich bei Ihnen melden.

Sie können auch, wenn Sie einen Schaden zu melden haben – ob am Gebäude oder in Ihrer Wohnung – unser Online-Formular nutzen. Füllen Sie die Schadensmeldung gleich jetzt aus und senden uns diese bequem von zuhause oder unterwegs zu.

Beginn des Mietverhältnisses

Wenn Sie den den Termin für die Übernahme, wie er vereinbart ist, nicht wahrnehmen können, so ist es möglich, eine Vertrauensperson zu bevollmächtigen. Diese kann für Sie zu dem Termin kommen. Nutzen Sie hierfür bitte das PDF-Formular “Vollmacht Übergabe” und lassen uns dieses rechtzeitig zukommen.

Die Höhe der Kaution ist im Mietvertrag festgeschrieben. Der Betrag wird auf das gleiche Konto überwiesen, auf welches auch die laufenden Mietzahlungen eingehen sollen. Die Kaution wird nach dem Erhalt gemäß § 551 Abs. 3 BGB angelegt. Gerne können Sie uns kontaktieren, wenn Sie Fragen dazu haben.

Bitte beachten Sie: Ohne den Eingang der Kaution auf dem Konto kann keine Wohnungsübergabe erfolgen. Deswegen überweisen Sie bitte den Betrag rechtzeitig auf das hierfür eingerichtete Konto.

Sobald Sie eingezogen sind, bekommen Sie von uns automatisch eine Wohnungsgeberbestätigung. Hiermit können Sie dann Ihren Wohnsitz bei den Meldebehörden umgehend an- bzw. ummelden. Die Wohnungsgeberbestätigung wird hierfür seit dem 1. November 2015 zwingend benötigt.

Bitte haben Sie Verständnis, dass wir Ihnen erst nach der Übergabe der Wohnung die Bescheinigung ausstellen können, da es gesetzlich vorgeschrieben ist, den Einzug und nicht den Abschluss des Mietvertrages zu bestätigen.

Wir führen in der Wohnungsgeberbestätigung alle uns bekannten Personen auf, die meldepflichtig sind. Deswegen benötigen wir für die Angabe in der Bestätigung bitte die Daten aller Personen, die zukünftig in der Wohnung wohnen werden.

Laufendes Mietverhältnis

Mietvertrag

Die Miete ist zu Beginn, spätestens bis zum 3. Werktag eines Monats zur Zahlung fällig.

Die Bezahlung der Miete ist immer zum 3. Werktag eines Monats fällig – eine spätere Zahlung ist leider nicht möglich. Lesen Sie hierzu bitte auch die Vereinbarung in Ihrem Mietvertrag.

Bitte informieren Sie die Verwaltung in jedem Fall! Gibt es einen Wechsel der Parteien des Mietvertrages, ist in der Regel auch eine Veränderung der Wohnungsgeberbestätigung notwendig.

Möchten Sie alleine die Wohnung behalten, so benötigen wir einen Nachweis anhand aktueller Unterlagen, wie eine erneute Selbstauskunft oder eine Gehaltsbescheinigung, dass Sie die Miete aufbringen können. Die Unterlagen werden dann nach unserer Prüfung zur Entscheidung beim Eigentümer vorgelegt. Eine Entscheidung erfolgt also stets unter dem Vorbehalt des Eigentümers. Sie finden auf unserer Formular-Seite ein PDF-Formular hierfür: „Ausscheiden eines Mietvertragspartners“.

Gerne können Sie einen Dauerauftrag für Ihre Mietzahlung einrichten, um diese nicht zu vergessen. Der Einzug per Lastschrift ist leider nicht möglich.

Wir sind vonseiten der Vermieter dazu angehalten, rückständige Zahlungen für Mieten direkt zu verfolgen. Bei einem Zahlungsverzug kommen, wie im Mietvertrag festgehalten, Mahnkosten auf Sie zu. Diese liegen in den meisten Fällen bei 5,00 € je Mahnung. Es handelt sich hierbei um eine Aufwandsentschädigung für die durch die Mahnung entstandenen Kosten – die Erstellungs- und Portokosten.  Es kann auch gegebenenfalls zu Verzugszinsen kommen. Diese werden bei einer Berechnung getrennt ausgewiesen. Sollte eine gerichtliche Geltendmachung notwendig werden, entstehen dem Schuldner zusätzliche Kosten.

Eine Änderung des Mietvertrages ist möglich. Diese wird von uns überprüft und dem Eigentümer vorgelegt. Der Eigentümer entscheidet über die Vertragsänderung. Gerne können Sie das PDF-Formular „Aufnahme eines weiteren Mietvertragspartners“ nutzen, um uns zu informieren.

Dies ist unbedingt notwendig! Bitte verwenden Sie hierfür unser PDF-Formular „Änderung der Kontaktdaten“, um uns zu informieren. Nur so können wir sicherstellen, dass wir Sie auch in einem Notfall erreichen können. Wir bedanken uns für Ihre Mithilfe!

Hausordnung + Sonstiges

Es besteht die Möglichkeit der temporären oder längerfristigen Untervermietung. Die Entscheidung hierüber erfolgt allerdings unter Eigentümervorbehalt und wird nach unserer Prüfung dem Eigentümer vorgelegt. Hierfür werden die Kontaktdaten des Untermieters benötigt. Gerne können Sie hierfür das PDF-Formular „Untervermietung“ nutzen.

Dabei gilt es zu beachten, welche Art von Schließanlage in Ihrem Wohnhaus eingebaut ist. Handelt es sich um herkömmliche Schließzylinder oder eine zentrale Sicherheitsschließanlage (Haus- u. Wohnungstür sind mit einem Schlüssel zu öffnen und die Schlüssel verfügen i.d.R. über eine Schlüsselnummer)? Sie können bei einfachen Schließzylindern selbst Schlüssel anfertigen lassen. Bei einer Nachfrage nach Schlüsseln einer zentralen Schließanlage, wird die dafür vorgesehene Sicherungskarte benötigt. Diese Schlüssel können nur über die Verwaltung nachbestellt werden.

Nutzen Sie bitte für eine Bestellung neuer Schlüssel unser PDF-Formular „Schlüsselbestellung“.

Die Anfertigung von Schlüsseln einer Schließanlage ist teurer als bei normalen Schlüsseln. Dies sollten Sie beachten. Zu den Kosten für die Schlüssel müssen wir Ihnen zusätzlich den Aufwand (An- und Abfahrtskosten) in Rechnung stellen.

Wir übernehmen das gerne für Sie, füllen Sie hierfür einfach das entsprechende PDF-Formular aus.

Es bedarf der Erlaubnis durch den Vermieter, wenn Sie ein Haustier, wie Hund oder Katze, in Ihrer Wohnung halten möchten. Hierfür lesen Sie bitte die Bestimmungen in Ihrem Mietvertrag nach. Gerne können Sie für die Einholung der Genehmigung unser PDF-Formular „Antrag zur Tierhaltung“ nutzen.

Es wird dann von Fall zu Fall entschieden. Eine Genehmigung erfolgt nicht automatisch durch Ihre Antragstellung und kann ggf. auch widerrufen werden.

Sie können Ihren Sperrmüll über die kommunalen Entsorgungsbetriebe abholen lassen oder bei den Recyclinghöfen abgeben. Dies ist – je nach Ort – kostenfrei oder kostengünstig möglich. Sperrmüll darf in keinem Fall in den Restmülltonen entsorgt werden, denn es handelt sich nicht um Hausmüll.

Nähere Informationen finden Sie auch auf den Internetseiten Ihrer Entsorgungsbetriebe vor Ort.

Zum Sperrmüll gehören z.B.:

  • Möbelstücke
  • große, feste, leere Kartons oder Kisten
  • sperrige Abfälle
  • große Elektrogeräte, wie Kühlschränke
  • Hausrat, der nicht in die Müllgefäße passt

Dies ist kein Sperrmüll:

  • Abfälle aus Gewerbe und Industrie
  • alles, was in die Müllgefäße passt (z.B. kleingeschnittene Teppiche oder Auslegeware)
  • Gartenabfälle (auch größere Äste)
  • Bauabfälle (auch Gartenlauben)
  • mit Abfällen gefüllte Säcke
  • Pappkartons
  • Problemstoffe

Reparatur + Schäden

Hierfür steht Ihnen unser Online-Formular Schadensmeldung zur Verfügung.

Hier ist der Versorger zuständig. Wenden Sie sich bitte an die Störhotline.

Es ist Ihnen freigestellt, selbst Handwerker mit Reparaturen zu beauftragen. Dann liegt die Kostenübernahme jedoch bei Ihnen. Möchten Sie gerne, dass der Vermieter die Kosten hierfür übernimmt, bitten wir Sie, uns zu benachrichtigen, damit wir einen Handwerkerker beauftragen können.

Wir weisen an dieser Stelle vorsorglich noch einmal darauf hin, dass Sie eventuelle eine Kleinreparaturklausel in Ihrem Mietvertrag haben. Diese besagt, dass bei kleineren Mängeln der Mieter bis zu einem bestimmten Betrag für die Kosten der Reparatur aufkommen muss. Lesen Sie hierzu bitte in Ihrem Mietvertrag nach.

Überprüfen Sie bitte zunächst den Sicherungskasten für Ihrer Wohnung. Sie finden diesen in der Regel bei Ihrem Stromzähler. Weiterhin können Sie sich bei Ihren Nachbarn erkundigen, ob diese ebenfalls keinen Strom haben. Falls ja, handelt es sich um ein Problem des lokalen Stromanbieters. In dem Fall sollten Sie diesen kontaktieren. Wenn ausschließlich Ihre Wohnung betroffen ist, melden Sie uns bitte umgehend den Schaden über unser Formular.

Verwenden Sie hierfür unser Online-Formular Schadensmeldung.

Wenn Sie finden, dass Ihr Nachbar regelmäßig zu laut ist, dann bitten wir Sie, zunächst zu versuchen, ins Gespräch zu kommen. Einige laute Tätigkeiten sind gesetzlich gestattet, so dass wir hier nicht behilflich sein können. Deswegen ist es am besten, das Problem sachlich und ruhig selbst anzusprechen und nach einer gemeinsamen Lösung zu schauen.

Sind die Störungen weiterhin massiv für Sie, dann können Sie sich selbstverständlich an uns wenden. Tun sie dies bitte schriftlich und machen Sie genaue Angaben. Wir prüfen gerne den Sachverhalt anhand des PDF-Formulars „Lärmprotokoll“.

Nebenkosten

Nach den gesetzlichen Regelungen für die Nebenkostenabrechnung muss diese innerhalb eines Jahres nach Ende des Abrechnungszeitraums erstellt werden. Es gilt also zu berücksichtigen, dass der Vermieter gemäß § 556 BGB bis zum 31.12. des Folgejahres Zeit hat, Ihnen die Abrechnung zu übermitteln.

Natürlich bemühen wir uns, Ihnen die Abrechnung so schnell wie möglich zukommen zu lassen. Allerdings sind wir hierbei auch abhängig von dem Zugang sämtlicher Rechnungsbelege der beauftragten Versorger und Dienstleister.

Wenn bei Ihrer Nebenkostenabrechnung ein Guthaben ausgewiesen wird, so wird dieses in der Regel von uns erstattet. Sollte es noch eine offene Nachforderung für Ihre Wohnung geben, so wird das Guthaben zunächst einbehalten.

Hierfür ist es notwendig, dass wir Ihre aktuellen Kontoverbindung mit IBAN und BIC kennen. Bitte teilen Sie uns deswegen – auch bei einer Änderung – Ihre Bankverbindung mit. Hierfür können Sie unser PDF-Formular „Änderung der Bankverbindung“ nutzen.

Sollte Ihre Nebenkostenabrechnung eine Nachzahlung aufweisen, bitten wir Sie, den Nachzahlungsbetrag auf die Ihnen bekannte Bankverbindung zu leisten.

Es ist möglich, als Mieter innerhalb einer Frist gemäß § 556 BGB Einspruch gegen die Abrechnung einzulegen. Diesen Einspruch müssen Sie dann schriftlich formulieren. Ein Einspruch kann nach der formell ordnungsgemäßen Abrechnung erfolgen und  ist von der Prüffrist des Mieters abzugrenzen, welche sich an den Vorschriften § 20 IV NMV, 10 II WoBinG orientiert und bis zu 4 Wochen (ab Zugang der Abrechnung) beträgt. Danach ist es nicht mehr möglich, Einspruch zu erheben.

Gerne überprüfen wir die Nebenkostenabrechnung noch einmal. Hierfür nenne Sie uns bitte genau die Kostenpositionen und die Fehler, die Sei bemängeln. Sie erhalten dann eine Stellungnahme und ggf. Korrektur von uns.

Sie haben das Recht, als Mieter Einsicht zu nehmen in die Belege. Dies ist in unseren Büroräumen möglich. Bitte vereinbaren Sie einen Termin mit Ihrem Objektmanager. Die Verwaltungsunterlagen zum gewünschten Abrechnungszeitraum werden Ihnen dann vor Ort zur Verfügung gestellt. Alternativ können Ihnen die Belege auch digital zur Verfügung gestellt werden.

Ende des Mietverhältnisses

Sie erhalten in den folgenden Tagen eine Bestätigung Ihrer Kündigung. Danach wird Ihre Wohnung für eine Weitervermietung annonciert und Sie werden ggf. bezüglich möglicher Besichtigungen kontaktiert.

Nach Ende des Mietverhältnisses wird ein Abnahme- & Übergabetermin vereinbart mit dem Nachmieter. Es wird ein Übergabeprotokoll zum Zustand der Wohnung erstellt und die Schlüssel übergeben.

Ihre Kaution erhalten Sie in der Regel innerhalb von 6 Wochen nach dem Ende der Mietzeit, spätestens jedoch 6 Monate nach Auszug. Wenn sich Reparaturen aus dem Abnahmeprotokoll ergeben sollten, werden die Kosten hierfür mit der Kaution verrechnet. Der Zeitraum der Bearbeitung kann sich dementsprechend verlängern.

Hier ist entscheidend, was in Ihrem Mietvertrag festgehalten wurde und wie der Zustand bei Übergabe ist. Wenn Sie beim Einzug eine renovierte Wohnung übernommen haben, so ist diese in der Regel auch renoviert zu übergeben.

Sie werden hinsichtlich eines Termins von unseren Mitarbeitern kontaktiert. Eine Übergabe ist nur zu unseren angegebenen Bürozeiten möglich, bitte beachten Sie dies.

Grundlage für die Kündigung ist in der Regel die langjährige, gefestigte Rechtsprechung, welche eine Verkürzung der gesetzlichen Kündigungsfrist von drei Monaten nicht vorsieht. Es besteht auch bei Stellung eines Nachmieters kein Anspruch auf vorzeitige Beendigung des Mietverhältnisses.

Dennoch haben wir großes Verständnis, dass Sie ggf. eine doppelte Mietbelastung so kurz wie möglich halten möchten. Bitte beachten Sie deswegen folgende Hinweise, damit wir eine Neuvermietung schnellstmöglich ermöglichen können:

  • Wir benötigen als erstes eine schriftliche, rechtswirksame Kündigung, welche wirr Ihnen ebenfalls schriftlich bestätigen. Laden Sie sich das entsprechende Formular hier herunter. 
  • Es ist notwendig, eine Vorabnahme der Wohnung durch unsere Immobilienverwaltung vorzunehmen. So können die neuen Mietkonditionen und ggfs. notwendige Modernisierungsmaßnahmen festgelegt werden. Eine Neuvermietung ist deswegen nicht innerhalb der ersten vier Wochen nach Eingang der Kündigung möglich.
  • Wenn die Vorabnahme erfolgt ist, teilen wir Ihnen auf Anfrage die Konditionen für die Nachvermietung mit.

Gibt es bereits einen Mietinteressenten, der eine vollständige Mieterselbstauskunft mit allen notwendigen Anlagen eingereicht hat, muss folgendes berücksichtigt werden:

  • Wir benötigen Zeit, um die Unterlagen des Mietinteressenten zu prüfen, neue Mietverträge zu erstellen und die Unterschriften des Nachmieters einzuholen, ebenso wie für Vorbereitung einer qualifizierten Wohnungsübergabe. Deswegen ist eine Neuvermietung mit Mietbeginn nicht im Zeitraum von zwei Wochen nach Zusage möglich.
  • Für eine vorzeitige Neuvermietung benötigen wir Ihre schriftliche Zustimmung. Wir stellen Ihnen ein entsprechendes Formular rechtzeitig zur Verfügung.

Auch wenn es bereits eine Zusage des Nachmieters für die Neuvermietung gibt, bleibt diese bis zur Unterzeichnung des Mietvertrages unverbindlich. Sie tragen demnach das Risiko, falls der Nachmieter kurzfristig absagt und müssen dann noch bis zum Ende der Vertragslaufzeit die Miete zahlen.

Sie können gerne eine private Vereinbarung mit Ihrem Nachmieter treffen. Grundsätzlich wird Ihre Wohnung jedoch unmöbliert inseriert. Es besteht demnach keine Verpflichtung des Nachmieters, Ihre Möbel zu kaufen.

Bei einer Erbschaft übernehmen Sie alle Rechte und Pflichten aus dem bestehenden Mietverhältnis. Sie können also mit einer gesetzlichen Frist von 3 Monaten kündigen. Sollte es bereits bestehende Nachforderungen geben, so gehen diese – ebenso wie zukünftige – auf Sie über. Für die weitere Abwicklung schicken Sie uns bitte die Sterbeurkunde des Mieters zu. Bitte teilen Sie uns ebenfalls Ihre Kontaktdaten mit. Sollten Sie das Erbe ausschlagen, bitten wir um Übersendung der Erbausschlagungsurkunde des zuständigen Amtsgerichtes.

Sie können auch eine Vertrauensperson bevollmächtigen, für Sie den Termin der Abnahme wahrzunehmen. Möchten Sie diese Möglichkeit nutzen, so informieren zu uns bitte rechtzeitig unter Verwendung des PDF-Formulars „Vollmacht Abnahme“.